OLG Nürnberg - Urteil vom 07.02.1979
4 U 74/78
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 ;
Fundstellen:
VersR 1980, 686

Haftungsverteilung bei einem Unfall auf der Parkfläche einer Wohnungseigentumsanlage

OLG Nürnberg, Urteil vom 07.02.1979 - Aktenzeichen 4 U 74/78

DRsp Nr. 1994/13026

Haftungsverteilung bei einem Unfall auf der Parkfläche einer Wohnungseigentumsanlage

1. Die Haftung der beteiligten Fahrzeughalter bestimmt sich auch dann nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Unfall sich nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereignet hat. Außerhalb des öffentlichen Verkehrs finden allerdings die Vorschriften der StVO keine unmittelbare Anwendung. Es gilt nur die Grundregel des § 1 StVO, die einen allgemeinen Rechtsgrundsatz über das erforderliche Maß verkehrsüblicher Sorgfalt enthält.2. Kommt es auf dem Parkgelände einer Wohnungseigentumsanlage zu einer Kollision eines mit Schwung aus der Tiefgarage herauffahrenden Kfz mit einem zu dicht an der Ausfahrt vorbeifahrenden Postwagen, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des ausfahrenden Fahrzeugs gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 ;

Hinweise: