LG Gießen - Urteil vom 15.03.2000
1 S 529/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 1 S. 2 § 10 S. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 131
DAR 2000, 362
zfs 2000, 335
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 19.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 43 C 1577/99

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Einscheren eines auf der Standspur der Autobahn rechts überholenden Fahrzeugs in den fließenden Verkehr

LG Gießen, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 1 S 529/99

DRsp Nr. 2008/13668

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Einscheren eines auf der Standspur der Autobahn rechts überholenden Fahrzeugs in den fließenden Verkehr

Befährt ein Fahrzeug auf der Autobahn den rechten Standstreifen, um an einem Stau auf der rechten Fahrspur vorbei zu fahren und fährt dabei beim Einscheren von hinten ein LKW auf, so trägt das einscherende Fahrzeug die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 1 S. 2 § 10 S. 1 ;

Entscheidungsgründe: