AG Gießen, vom 19.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 43 C 1577/99
Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Einscheren eines auf der Standspur der Autobahn rechts überholenden Fahrzeugs in den fließenden Verkehr
LG Gießen, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 1 S 529/99
DRsp Nr. 2008/13668
Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Einscheren eines auf der Standspur der Autobahn rechts überholenden Fahrzeugs in den fließenden Verkehr
Befährt ein Fahrzeug auf der Autobahn den rechten Standstreifen, um an einem Stau auf der rechten Fahrspur vorbei zu fahren und fährt dabei beim Einscheren von hinten ein LKW auf, so trägt das einscherende Fahrzeug die alleinige Haftung.