AG Gotha - Urteil vom 02.02.2005
2 C 946/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 3 § 9 Abs. 1 S. 1, 2, 4 ;
Fundstellen:
ZfS 2005, 234
ZfS 2005, 234
zfs 2005, 234

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Linksabbiegen

AG Gotha, Urteil vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 2 C 946/04

DRsp Nr. 2008/11099

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Linksabbiegen

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem nachfolgend überholenden Fahrzeug, so ist von alleiniger Haftung des Linksabbiegers auszugehen, wenn dieser sein Fahrzeug weder rechtzeitig zur Straßenmitte eingeordnet, noch rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 3 § 9 Abs. 1 S. 1, 2, 4 ;

Tatbestand:

Nach einem Verkehrsunfall, der sich am 29.12.2003 gegen 10.30 Uhr in G. ereignet hat, macht der Kläger weiteren Schadensersatz geltend.

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Skoda Octavia SLX 2.0 mit dem amtlichen Kennzeichen xxx die W.-Str. stadteinwärts. Vor ihm fuhr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Peugeot 306 mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Das Beklagtenfahrzeug fuhr etwa mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h. Da sich im Gegenverkehr kein Fahrzeug näherte, setzte der Kläger zum Überholen an. Als er sich auf Höhe der Fahrertür des Beklagtenfahrzeuges befand, zog der Beklagte sein Fahrzeug unter Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers nach links, wodurch es zur Kollision kam.