Der Kläger (und Widerbeklagte) und der Beklagte und (Widerkläger) zu 1) begehren wechselseitig Zahlung von Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 04.12.2005 auf der H.-Straße in H. ereignet hat, bei der es sich gemäß Nr. 325 zu § 42 StVO um einen verkehrsberuhigten Bereich (sogen. Spielstraße) handelt. Als der Beklagte und Widerkläger zu 1) beabsichtigte, mit seinem Pkw BMW den vom Kläger gehaltenen und gefahrenen Pkw Subaru Legacy zu überholen, scherte das Fahrzeug aus und es kam zur Kollision der Fahrzeuge.
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