LG Dortmund - Beschluss vom 26.08.2005
17 S 131/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 § 42 Abs. 4a S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 281
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 36/05

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Überholen in einem verkehrsberuhigten Bereich

LG Dortmund, Beschluss vom 26.08.2005 - Aktenzeichen 17 S 131/05

DRsp Nr. 2008/11046

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Überholen in einem verkehrsberuhigten Bereich

Kommt es in einem verkehrsberuhigten Bereich zu einer Kollision eines parkenden Fahrzeugen nach links ausweichenden mit einem von hinten überholenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 : 2/3 zu Lasten des überholenden Fahrzeugs berechtigt, da in einem verkehrsberuhigten Bereich für ein Überholen von vorneherein kein Raum ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 § 42 Abs. 4a S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger (und Widerbeklagte) und der Beklagte und (Widerkläger) zu 1) begehren wechselseitig Zahlung von Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 04.12.2005 auf der H.-Straße in H. ereignet hat, bei der es sich gemäß Nr. 325 zu § 42 StVO um einen verkehrsberuhigten Bereich (sogen. Spielstraße) handelt. Als der Beklagte und Widerkläger zu 1) beabsichtigte, mit seinem Pkw BMW den vom Kläger gehaltenen und gefahrenen Pkw Subaru Legacy zu überholen, scherte das Fahrzeug aus und es kam zur Kollision der Fahrzeuge.