LG Karlsruhe - Urteil vom 20.02.2002
1 S 140/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 322
DAR 2003, 321
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 24.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 24/01

Haftungsverteilung bei einem Unfall infolge unerlaubten Parkens im Bereich einer Bushaltestelle

LG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 1 S 140/01

DRsp Nr. 2008/13688

Haftungsverteilung bei einem Unfall infolge unerlaubten Parkens im Bereich einer Bushaltestelle

Kommt es zu einem Unfall, weil ein PKW weniger als 15 Meter entfernt von einer Bushaltestelle parkt und der Bus infolge dessen nicht wie beabsichtigt unbehindert links abbiegen kann, so ist von einer Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des geparkten Fahrzeugs auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, soweit nicht nachfolgend Änderungen oder Ergänzungen dargestellt sind (§ 540 ZPO).

2. Der Kläger kann von den Beklagten lediglich Ersatz von 70 % seines durch den Verkehrsunfall vom 02.10.2000 verursachten Schadens ersetzt verlangen. Die Kammer schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage dem angegriffenen Urteil an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Begründung Bezug. Im Hinblick auf das wechselseitige Berufungsvorbringen ist hierzu lediglich zu ergänzen: