LG Heilbronn - Urteil vom 12.05.2004
1 S 9/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 828 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1255
NZV 2004, 639
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 2710/03

Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem Kind

LG Heilbronn, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 1 S 9/04

DRsp Nr. 2008/13680

Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem Kind

Der Haftungsausschluss des § 828 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, wenn ein Kind in einen Unfall mit einem stehenden Fahrzeug verwickelt ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 828 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Am 19.3.2003 fuhr der damals 9 Jahre alte Beklagte Nr. 1 mit seinem Fahrrad in E. auf der Straße H. auf das auf der linken Straßenseite geparkte Fahrzeug Pkw Nissan der Klägerin auf, wodurch ein Sachschaden (einschließlich Sachverständigenkosten und Unkostenpauschale) in Höhe von 2.578,92 Euro entstand.

Das Amtsgericht Heilbronn wies die von der Klägerin gegen den Beklagten Nr. 1 und dessen Vater, den Beklagten Nr. 2, erhobene Schadensersatzklage ab.