Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Entscheidung ergeht im erklärten Einverständnis der Parteien durch den Einzelrichter gemäß § 524 Abs. 4 ZPO.
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Kläger - nur - 50%-igen Schadensersatz zugesprochen:
1. Anders als das Landgericht gemeint hat war allerdings die Beklagte zu 1) nicht "Kreuzungsräumerin", weil sie den eigentlichen Kreuzungsbereich noch nicht erreicht hatte, als der Querverkehr bereits anfuhr. Sie hatte daher keinen Vorrang vor der Zeugin... mit dem Fahrzeug des Klägers, vielmehr gebührte dieser der Vorrang:
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