OLG Hamburg - Urteil vom 14.07.2000
14 U 175/99
Normen:
StVO § 1 § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 22
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 107/98

Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem sog. unechten Kreuzungsräumer

OLG Hamburg, Urteil vom 14.07.2000 - Aktenzeichen 14 U 175/99

DRsp Nr. 2004/19344

Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem sog. "unechten" Kreuzungsräumer

Wer den Kreuzungsbereich noch nicht erreicht hat, als der Querverkehr bereits anfuhr, hat als sog. Kreuzungsräumer kein Vorrecht. Gleichwohl ist eine Haftungsverteilung von 50: 50 gerechtfertigt, wenn die Kollision bei gehöriger Aufmerksamkeit durch den Unfallgegner hätte vermieden werden können.

Normenkette:

StVO § 1 § 11 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Entscheidung ergeht im erklärten Einverständnis der Parteien durch den Einzelrichter gemäß § 524 Abs. 4 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Kläger - nur - 50%-igen Schadensersatz zugesprochen:

1. Anders als das Landgericht gemeint hat war allerdings die Beklagte zu 1) nicht "Kreuzungsräumerin", weil sie den eigentlichen Kreuzungsbereich noch nicht erreicht hatte, als der Querverkehr bereits anfuhr. Sie hatte daher keinen Vorrang vor der Zeugin... mit dem Fahrzeug des Klägers, vielmehr gebührte dieser der Vorrang: