KG - Urteil vom 11.07.2003
12 U 10154/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 1 § 25 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
VRS 105, 169

Haftungsverteilung bei einem Unfall von Fußgänger und Radfahrer

KG, Urteil vom 11.07.2003 - Aktenzeichen 12 U 10154/00

DRsp Nr. 2006/9411

Haftungsverteilung bei einem Unfall von Fußgänger und Radfahrer

1. Tritt ein Fußgänger plötzlich von rechts auf die Fahrbahn und kommt dadurch ein zu einer Notbremsung veranlasster Radfahrer zu Fall und verletzt sich, so haftet der Fußgänger in vollem Umfang auch dann, wenn das Betreten der Fahrbahn geschieht, um ein zweijähriges Kind vom Überqueren der Fahrbahn abzuhalten. 2. Es gereicht dem Radfahrer nicht zum Mitverschulden, dass er angesichts von Mutter und Kind auf dem Gehweg seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt hat und nicht bremsbereit war.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 1 § 25 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen
VRS 105, 169