OLG München - Endurteil vom 08.07.2020
10 U 1072/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 690/18

Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall

OLG München, Endurteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 10 U 1072/20

DRsp Nr. 2020/10620

Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 25.02.2020 wird das Endurteil des LG Passau vom 24.01.2020 (Az. 1 O 690/18) in Nr. 1. bis 7. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger zu 1) 1048,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28. 11. 2017 zu bezahlen.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin zu 2) ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 250 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.07.2018 zu bezahlen.

3.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1) 87 % und die Klägerin zu 2) 13 %.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) zu 88 %, die Klägerin zu 2) zu 7 % und die Beklagten samtverbindlich zu 5 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 88 % und die Klägerin zu 2) zu weiteren 7 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten samtverbindlich zu 5 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst

III. IV V.