Auf die Berufung der Beklagten vom 25.02.2020 wird das Endurteil des LG Passau vom 24.01.2020 (Az.
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger zu 1) 1048,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28. 11. 2017 zu bezahlen.
2.Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin zu 2) ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 250 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.07.2018 zu bezahlen.
3.Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
4.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1) 87 % und die Klägerin zu 2) 13 %.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) zu 88 %, die Klägerin zu 2) zu 7 % und die Beklagten samtverbindlich zu 5 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 88 % und die Klägerin zu 2) zu weiteren 7 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten samtverbindlich zu 5 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst
III. IV V.
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