AG Hamburg-Blankenese - Urteil vom 17.04.2002
508 C 17/02
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; StVG § 8; StVG § 17;

Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall mit Vorfahrtsverletzung

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 508 C 17/02

DRsp Nr. 2007/21660

Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall mit Vorfahrtsverletzung

1. Kann sich der Fahrer eines zur Überquerung einer Vorfahrtsstraße ansetzenden PKW wegen herannahender Fahrzeuge von links nicht in die Straße hineintasten, darf er zum Überqueren der Kreuzung nur dann ansetzen, wenn auch nach rechts sichergestellt ist, dass von dort kein Fahrzeug herannaht. 2. Dabei darf er keineswegs darauf vertrauen, dass von rechts nur Kraftfahrzeuge mit eingeschaltetem Fahrlicht erscheinen durften. Auch ein Radfahrer mit dynamo- oder batteriebetriebenem Vorderlicht ist von ihm einzukalkulieren. 3. Auch die Tatsache, dass bei dem Vorfahrtsberechtigten nur eins von zwei Standlichtern brennt, führt nicht zu einem Mitverschulden des Vorfahrtberechtigten. Letztlich ist es für den Unfall nämlich unerheblich, ob von rechts ein Motorrad oder ein PKW naht; denn auch im erstgenannten Fall hätte der Kläger die Vorfahrtsstraße nicht überqueren dürfen.

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In dem Rechtsstreit _

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leisten.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1; StVG § 8; StVG § 17;

Tatbestand: