OLG Köln - Beschluss vom 10.07.2014
19 U 57/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2015, 999
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 23/13

Haftungsverteilung bei einer Kollision beim Aussteigen aus einem Pkw

OLG Köln, Beschluss vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 19 U 57/14

DRsp Nr. 2015/1260

Haftungsverteilung bei einer Kollision beim Aussteigen aus einem Pkw

1. Kommt es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen aus einem Pkw zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so spricht der Anscheinsbeweis gegen den Aussteigenden. 2. Hat das Fahrzeug des fließenden Verkehrs einen seitlichen Abstand von lediglich 0,6 m zu dem stehenden Fahrzeug eingehalten, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Aussteigenden angemessen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das am 06.03.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 23/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Es ist ferner beabsichtigt, das Rubrum gemäß § 319 ZPO insoweit zu berichtigen, als Beklagte zu 2. nicht die I Versicherung AG ist, sondern die I2 AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, X-Straße 2, D.

Die Berufungsführer erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 1;

Gründe

I.