OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.08.2005
19 U 120/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 § 8 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2006, 271

Haftungsverteilung bei einer Kreuzungskollision; Berechnung des Unterhaltsschadens eines minderjährigen Kindes bei Tötung des Unterhaltspflichtigen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 19 U 120/04

DRsp Nr. 2008/11024

Haftungsverteilung bei einer Kreuzungskollision; Berechnung des Unterhaltsschadens eines minderjährigen Kindes bei Tötung des Unterhaltspflichtigen

1. Kommt es im Bereich einer Kreuzung zu einem Zusammenprall eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, so ist im Falle einer erheblichen (hier: 74%) Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit durch das vorfahrtberechtigte Fahrzeug von einer hälftigen Schadensverteilung auszugehen.2. Zur Berechnung des Unterhaltsschadens eines minderjährigen Kindes, dessen Vater bei dem Unfall getötet wurde.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 § 8 ;
Fundstellen
Schaden-Praxis 2006, 271