OLG Köln vom 17.03.1999
13 U 82/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 120
VRS 98, 167

Haftungsverteilung bei Fahrtrichtungswechsel unter Nutzung einer gegenüber liegenden Grundstückseinfahrt

OLG Köln, vom 17.03.1999 - Aktenzeichen 13 U 82/98

DRsp Nr. 2008/13609

Haftungsverteilung bei Fahrtrichtungswechsel unter Nutzung einer gegenüber liegenden Grundstückseinfahrt

1. Wechselt ein PKW-Fahrer die Fahrtrichtung und benutzt er dabei die gegenüber liegende Grundstückseinfahrt mit, ohne die Fahrbahn gänzlich zu verlassen, so liegt ein Wenden i.S. von § 9 Abs. 5 StVO und nicht das Einfahren aus einer Einmündung gem. § 10 StVO vor.2. Den wendenden PKW-Fahrer trifft eine überwiegende Haftung von 2/3, wenn er in den fließenden Verkehr einfährt und es hierbei zu einer Kollision mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug kommt. Dies gilt auch dann, wenn dieses mit einer um mindestens 25 km/h überhöhten Geschwindigkeit geführt wird.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen
DAR 2000, 120
VRS 98, 167