Haftungsverteilung bei Fahrtrichtungswechsel unter Nutzung einer gegenüber liegenden Grundstückseinfahrt
OLG Köln, vom 17.03.1999 - Aktenzeichen 13 U 82/98
DRsp Nr. 2008/13609
Haftungsverteilung bei Fahrtrichtungswechsel unter Nutzung einer gegenüber liegenden Grundstückseinfahrt
1. Wechselt ein PKW-Fahrer die Fahrtrichtung und benutzt er dabei die gegenüber liegende Grundstückseinfahrt mit, ohne die Fahrbahn gänzlich zu verlassen, so liegt ein Wenden i.S. von § 9 Abs. 5StVO und nicht das Einfahren aus einer Einmündung gem. § 10StVO vor.2. Den wendenden PKW-Fahrer trifft eine überwiegende Haftung von 2/3, wenn er in den fließenden Verkehr einfährt und es hierbei zu einer Kollision mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug kommt. Dies gilt auch dann, wenn dieses mit einer um mindestens 25 km/h überhöhten Geschwindigkeit geführt wird.