OLG Hamm - Urteil vom 26.05.1992
9 U 9/92
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 § 4 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 68
VersR 1993, 1030

Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall auf der Autobahn

OLG Hamm, Urteil vom 26.05.1992 - Aktenzeichen 9 U 9/92

DRsp Nr. 1994/10427

Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall auf der Autobahn

Bremst ein Autofahrer auf der Autobahn ohne erkennbaren Grund abrupt bis zum Stillstand ab und fährt deshalb ein nachfolgendes Fahrzeug auf, so haftet das vorausfahrende, abrupt zum Stillstand abgebremste Fahrzeug auch einem weiteren Fahrzeug, das wegen der Bremswegverkürzung auf das zweite Fahrzeug auffährt, auf Ersatz des vollen Schadens.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 § 4 ;
Fundstellen
NZV 1993, 68
VersR 1993, 1030