Haftungsverteilung bei Kollision auf einem Parkplatz
KG, Urteil vom 03.03.1988 - Aktenzeichen 12 U 4974/87
DRsp Nr. 1994/7817
Haftungsverteilung bei Kollision auf einem Parkplatz
Die Haftung des an sich Bevorrechtigten kann bei einem Unfall auf einem Parkplatz gegenüber dem Wartepflichtigen nach einer Quote von 2/3 gerechtfertigt sein, wenn dem Wartepflichtigen allenfalls ein leichter Sorgfaltsverstoß dem Vorfahrtberechtigten hingegen ein grober Sorgfaltsverstoß (Linksfahren mit unangemessen hoher Geschwindigkeit) zur Last zu legen ist.