Die Berufung ist nicht begründet. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und es ist auch keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Dies ergibt sich aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 23. Mai 2005, auf den insoweit Bezug genommen wird.
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