OLG Celle - Beschluss vom 27.06.2005
14 U 72/05
Normen:
StVO § 10 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 193/04

Haftungsverteilung bei Kollision beim Einfahren aus einem Grundstück

OLG Celle, Beschluss vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 14 U 72/05

DRsp Nr. 2006/21887

Haftungsverteilung bei Kollision beim Einfahren aus einem Grundstück

»§ 10 StVO knüpft nicht an die ununterbrochene Bewegung des einfahrenden Kraftfahrzeugs, sondern an das Eindringen aus einem Grundstück auf eine dem durchgehenden Verkehr dienende Fahrbahn an. Deshalb ist es unerheblich, ob ein Fahrzeug während des Einfahrens auch kurzfristig anhält, um den bevorrechtigten Verkehr zu beobachten oder passieren zu lassen. Das Einfahren ist erst beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder wieder auf der Straße verkehrsgerecht abgestellt worden ist.« Daher trägt das einbiegende Fahrzeug die alleinige Haftung, wenn es im Zuge des Einbiegevorgangs zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs kommt.

Normenkette:

StVO § 10 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und es ist auch keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Dies ergibt sich aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 23. Mai 2005, auf den insoweit Bezug genommen wird.