OLG Köln - Urteil vom 27.11.1992
19 U 84/92
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 7 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1993, 55
VRS 84, 330
r+s 1993, 136

Haftungsverteilung bei Kollision beim Rechtsüberholen bei vermutetem Linksabbiegen

OLG Köln, Urteil vom 27.11.1992 - Aktenzeichen 19 U 84/92

DRsp Nr. 1994/12140

Haftungsverteilung bei Kollision beim Rechtsüberholen bei vermutetem Linksabbiegen

»1. Hat der Vorausfahrende seine Absicht, nach links abzubiegen, nicht angekündigt, sondern erweckt seine Fahrweise bei dem Nachfolgenden lediglich diesen Eindruck, ist Rechtsüberholen (§ 5 Abs. 7 StVO) nicht zulässig; es besteht eine unklare Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO2. Da der Überholende den Unfall schuldhaft verursacht hat und bei der Haftungsverteilung demgegenüber lediglich die Betriebsgefahr des Unfallgegners in Ansatz zu bringen ist, haftet dieser keinesfalls mit einer höheren Haftungsquote als 50%.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 7 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
OLGReport-Köln 1993, 55
VRS 84, 330
r+s 1993, 136