OLG Hamm - Urteil vom 29.05.1985
13 U 101/84
Normen:
BGB § 249 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1986, 6
VersR 1986, 1196
r+s 1985, 266

Haftungsverteilung bei Kollision beim Überholen

OLG Hamm, Urteil vom 29.05.1985 - Aktenzeichen 13 U 101/84

DRsp Nr. 1994/10729

Haftungsverteilung bei Kollision beim Überholen

1. Ein PKW darf nur dann zum Überholen ansetzen, wenn er nicht seinerseits überholt wird. Ist dies der Fall, hat er von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen.2. Kommt es beim Ausscheren zum Überholen zu einer Kollision mit einem von hinten überholenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des ausscherenden Fahrzeugs angemessen.3. Bei Überschreitung der 1000 km-Grenze um 77 km ist auf Neuwagenbasis ist abzurechnen, wenn es sich um einen Pkw handelt, der bis zum Unfall nur knapp einen Monat gelaufen und der bei dem Unfall in einem solchen Umfang beschädigt war, daß dem Kläger bei der gebotenen objektiven Beurteilung eine Weiterbenutzung des Fahrzeugs nach erfolgter Reparatur nicht zuzumuten war (hier: BMW 528 i).

Normenkette:

BGB § 249 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen
VerkMitt 1986, 6