OLG Hamm - Urteil vom 21.09.1994
13 U 105/94
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 3 § 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1994, 235
r+s 1995, 56

Haftungsverteilung bei Kollision beim Überholen eines LKW im Stadtverkehr

OLG Hamm, Urteil vom 21.09.1994 - Aktenzeichen 13 U 105/94

DRsp Nr. 1995/9739

Haftungsverteilung bei Kollision beim Überholen eines LKW im Stadtverkehr

1. Als "wesentlich höhere Geschwindigkeit", mit der gem. § 5 Abs. 2 StVO zu überholen ist, ist im Stadtverkehr eine Differenz von etwa 10 km/h anzusehen.2. Ein mit über 40 km/h fahrender Lkw darf nicht überholt werden, wenn zwischen ihm und dem linken Bordstein nur ein Raum von rd. 2,70 m verbleibt und der nachfolgende Pkw-Führer zudem damit rechnen muß, daß der Lkw wegen einer Linkskurve zusätzlichen Raum in Anspruch nehmen wird.3. Kommt es während des Überholens zur Kollision beider Fahrzeuge, kann es im Rahmen der Haftungsabwägung gerechtfertigt sein, die Betriebsgefahr des Lkw ganz zurücktreten zu lassen.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 3 § 5 ;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1994, 235
r+s 1995, 56