OLG Hamm - Beschluss vom 16.06.2020
7 U 96/18
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; VVG, § 115; StVO § 1 Abs. 2 §;
Fundstellen:
MDR 2020, 1315
NZV 2021, 535
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 62/18

Haftungsverteilung bei Kollision des ausschwenkenden Aufliegers eines abbiegenden Schwertransporters mit einem aus Gegenrichtung vorbeifahrenden Lkw

OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 7 U 96/18

DRsp Nr. 2020/13837

Haftungsverteilung bei Kollision des ausschwenkenden Aufliegers eines abbiegenden Schwertransporters mit einem aus Gegenrichtung vorbeifahrenden Lkw

1. Ein Verkehrsteilnehmer muss mit einem Ausschwenkens des Aufliegers eines abbiegenden Sattelzugs auf die Gegenfahrbahn rechnen.2. Fährt er gleichwohl in den erkannten Gefahrenbereich hinein, verstößt er gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO.

3. Kommt es zu einer Kollision des im Zuge eines Abbiegevorgangs ausschwenkenden Aufliegers eines Schwertransporters mit einem in Gegenrichtung vorbei fahrenden Lkw, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 05.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Essen (Az. 16 O 62/18) nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; VVG, § 115; StVO § 1 Abs. 2 §;

Gründe

I.

1. 2.