OLG Hamm - Urteil vom 09.03.2018
9 U 19/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; StVO § 9 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 101/16

Haftungsverteilung bei Kollision des ausschwenkenden Hecks eines abbiegenden Lastzuges mit einem von hinten im fließenden Verkehr vorbei fahrenden Lastzug

OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2018 - Aktenzeichen 9 U 19/17

DRsp Nr. 2019/7106

Haftungsverteilung bei Kollision des ausschwenkenden Hecks eines abbiegenden Lastzuges mit einem von hinten im fließenden Verkehr vorbei fahrenden Lastzug

1. Das Ausschwenken des Anhängerhecks in die benachbarte Geradeausspur zur Durchführung eines Rechtsabbiegemanövers stellt einen Verstoß gegen die sich aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO auch dann dar, wenn sich der Abbiegevorgang kaum anders durchführen lässt.2. Lässt sich nicht feststellen, auf welcher Höhe sich das in der Geradeausspur fahrende Fahrzeug bei Beginn des Anfahrvorgangs des LKW befand, ist eine Haftungsverteilung von 70% zu 30% zu Lasten des LKW Gespanns gerechtfertigt.

3. Die Betriebsgefahr des geradeausfahrenden Fahrzeugs ist jedenfalls dann mit 30% zu berücksichtigen, wenn es sich um einen Lastzug handelt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.01.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.