OLG Stuttgart - Urteil vom 04.06.2014
3 U 15/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 242/13

Haftungsverteilung bei Kollision des im Zuge eines Abbiegevorgangs auschwenkenden Aufliegers eines Gespanns mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen 3 U 15/14

DRsp Nr. 2015/1130

Haftungsverteilung bei Kollision des im Zuge eines Abbiegevorgangs auschwenkenden Aufliegers eines Gespanns mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision des im Zuge eines Abbiegevorgangs in einem Parallelfahrstreifen ausschwenkenden Aufliegers eines Gespanns mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, so trifft das abbiegende Gespann die alleinige Haftung, da dem Führer ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO zur Last fällt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 9.1.2014 - 2 O 242/13 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 17.075,69 EUR

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 4;

[Gründe]

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht eine 100%ige Haftung der Beklagten bejaht. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils wird verwiesen. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.

1.

a)