OLG München - Urteil vom 22.09.2017
10 U 2533/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 827 S. 1; BGB § 195; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 204 Abs. 2 S. 1; BGB § 254; StVO § 3 Abs. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 25151/15

Haftungsverteilung bei Kollision dreier Fahrradfahrer

OLG München, Urteil vom 22.09.2017 - Aktenzeichen 10 U 2533/15

DRsp Nr. 2017/14777

Haftungsverteilung bei Kollision dreier Fahrradfahrer

Kommt es aufgrund eines Fahrfehlers eines Fahrradfahrers zu einer Kollision mit einem anderen Fahrrad und fährt ein dritter Radfahrer infolge zu geringem Sicherheitsabstandes auf die miteinander kollidierten Fahrräder auf, so ist eine hälftige Schadensteilung zwischen demjenigen Radfahrer, der durch seinen Fahrfehler die Kollision verursacht hat und dem auf die beiden kollidierten Räder auffahrenden Radfahrer gerechtfertigt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Kläger vom 15.07.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 29.06.2015 (Az. 19 O 25151/15) abgeändert und insgesamt neugefasst wie folgt:

I.1

Die Ansprüche der Klägerin zu 2) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall vom 14.08.2011 gegen 14.10 Uhr in M. auf dem parallel zur BAB A 95 verlaufenden Radweg auf Höhe des Lichtmastes 13 und des BAB-Kilometers 3,0 sind, soweit geltend gemacht, dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

I.2. I.3. II.1. II.2. II.3. 2. 3. 4.