Haftungsverteilung bei Kollision einem Notarztwagen im Einsatz
KG, Urteil vom 13.10.1988 - Aktenzeichen 12 U 6020/86
DRsp Nr. 1994/7812
Haftungsverteilung bei Kollision einem Notarztwagen im Einsatz
Der Halter eines Einsatzfahrzeuges (hier: Notarztwagen) haftet bei einem Zusammenstoß des bei rotem Ampellicht in eine Kreuzung mit knapp 70 km/h eingefahrenen Einsatzfahrzeugs mit einem Pkw des Gegenverkehr auch dann voll, wenn Blaulicht und Martinshorn zwar rechtzeitig eingeschaltet waren, der Fahrer des Pkw jedoch die optischen und akustischen Signale nicht rechtzeitig bemerken konnte.