Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Januar 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 863,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 855,91 EUR seit dem 21.03.2012 und aus 7,50 EUR seit dem 06.09.2012 zu zahlen.
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