OLG Hamm - Urteil vom 06.06.2014
26 U 60/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254;
Fundstellen:
MDR 2014, 1023
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 422/12

Haftungsverteilung bei Kollision einer den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befahrenden Radfahrerin mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich einbiegenden Radfahrer

OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2014 - Aktenzeichen 26 U 60/13

DRsp Nr. 2014/10682

Haftungsverteilung bei Kollision einer den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befahrenden Radfahrerin mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich einbiegenden Radfahrer

Stößt eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Radfahrers und 1/3 zu Lasten der Radfahrerin gerechtfertigt sein.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Januar 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 863,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 855,91 EUR seit dem 21.03.2012 und aus 7,50 EUR seit dem 06.09.2012 zu zahlen.