OLG München vom 23.10.1998
10 U 5994/97
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 1 lit. a Zeichen 201 ; EBO § 11 Abs. 7, 13 ; HaftPflG § 1 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 206
VRS 98, 248

Haftungsverteilung bei Kollision einer Eisenbahn mit einem LKW auf einem unbeschrankten Bahnübergang

OLG München, vom 23.10.1998 - Aktenzeichen 10 U 5994/97

DRsp Nr. 2008/13612

Haftungsverteilung bei Kollision einer Eisenbahn mit einem LKW auf einem unbeschrankten Bahnübergang

»1. Wird der Verkehr einer Staatsstraße auf eine unbedeutende örtliche Nebenstraße, die über einen unbeschrankten Bahnübergang ohne Blinklicht führt, umgeleitet, so kann es die der Bahn obliegende Verkehrssicherungspflicht gebieten, auch auf der linken Seite der Nebenstraße ein Andreaskreuz anzubringen und bei dem Träger der Straßenbaulast auf die Aufstellung weiterer Warnzeichen links der Fahrbahn hin zu wirken.«2. Hat ein auf die örtliche Nebenstraße umgeleiteter LKW bei nächtlichen Sichtverhältnissen den Bahnübergang nicht erkannt und wird er dort von einer Eisenbahn erfasst, so haftet die Bahn aus dem Gesichtspunkt der erhöhten Betriebsgefahr zu 1/3 und der LKW wegen des weit überwiegenden Verschuldens zu 2/3.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;