OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.06.2012
4 U 88/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2012, 590
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 350/10

Haftungsverteilung bei Kollision einer gegen der Fahrtrichtung auf der Busspur fahrenden Radfahrerin mit einem entgegenkommenden Bus

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.06.2012 - Aktenzeichen 4 U 88/11

DRsp Nr. 2012/22167

Haftungsverteilung bei Kollision einer gegen der Fahrtrichtung auf der Busspur fahrenden Radfahrerin mit einem entgegenkommenden Bus

Kommt es zu einer Kollision einer entgegen der Fahrtrichtung auf der Busspur fahrenden Radfahrerin mit einem entgegenkommenden Bus, so überwiegt das Mitverschulden der Radfahrerin so weit, dass eine Haftung des Busfahrers bzw. des Halters nicht in Betracht kommt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.04.2011, Aktenzeichen 2 -07 O 350/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 20.01.2010 auf der A-Straße in O ereignet hat und an dem die Beklagte zu 2) als Fahrzeugführerin und die Klägerin als Fahrradfahrerin beteiligt waren.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.