OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.07.2023
3 U 10/23
Normen:
HaftPflG 1 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3; StVG § 17 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 155/18

Haftungsverteilung bei Kollision einer Schienenbahn mit einem in den Gleiskörper hineinragenden Lkw

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.07.2023 - Aktenzeichen 3 U 10/23

DRsp Nr. 2023/11993

Haftungsverteilung bei Kollision einer Schienenbahn mit einem in den Gleiskörper hineinragenden Lkw

1. Zur Haftungsverteilung beim Zusammenstoß einer Schienenbahn mit einem LKW-Gespann 2. Die Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten setzt voraus, dass dem Geschädigten entsprechende Kosten für die Reservehaltung von gewerblich genutzten Fahrzeugen tatsächlich entstanden sind. Daran fehlt es von vorneherein, wenn der Geschädigte geltend macht, er habe den Leasingvertrag für ein anderes Fahrzeug so lange verlängern müssen, bis ein - bereits vor dem Unfall bestelltes - Fahrzeug, durch das das unfallbeschädigte Fahrzeug habe ersetzt werden sollen, zur Verfügung gestanden habe.

3. Kommt es zu einer Kollision einer Schienenbahn mit einem in den Gleiskörper hineinragenden Lkw-Gespann, bei der auch Dritte zu Schaden kommen, so ist von gleichen Verursachungsbeiträge der Schienenbahn und des Lkw auszugehen, wenn der Fahrer des Lkw zum Zwecke des Überholens auf über den Gleiskörper gefahren ist und diesen wegen angebrachter Poller nicht verlassen konnte und der Führer der Schienenbahn die Kollision hätte vermeiden können, wenn er frühzeitig gebremst hätte.