OLG Hamm - Urteil vom 28.09.2018
9 U 55/18
Normen:
StVO 3 § Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 163/15

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem auf den Schienen zum Stehen gekommenen Pkw

OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2018 - Aktenzeichen 9 U 55/18

DRsp Nr. 2019/5584

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem auf den Schienen zum Stehen gekommenen Pkw

Der Straßenbahnführer darf auch angesichts des Vorrangs des Schienen- vor dem Kraftfahrzeugverkehr nicht darauf vertrauen, dass ein auf den Schienen zum Stehen gekommener Verkehrsteilnehmer die Schienen rechtzeitig räumen würde, wenn für den Straßenbahnführer erkennbar war, dass ein Ausweichen des stehenden Fahrzeugs nach vorne oder nach rechts nicht möglich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Straßenbahnfahrer eine Reaktionszeit von 10,5 Sekunden verblieb.

Bei dieser Sachlage ist die 100-%ige Haftung des Halters der Straßenbahn angemessen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 19.03.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.625,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.332,70 € seit dem 29.05.2015 und auf weitere 292,35 € seit dem 19.02.2018 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den nicht anrechnungsfähigen vorgerichtlichen Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts L in Höhe von 480,20 € freizustellen.