OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.06.2007
4 U 244/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; HaftpflichtG § 1 Abs. 1; HaftpflichtG § 13 Abs. 3 S. 1; HaftpflichtG § 13 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-10 O 108-06,

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem zum Linksabbiegen auf dem Gleiskörper eingeordneten Pkw

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 4 U 244/06

DRsp Nr. 2009/15493

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem zum Linksabbiegen auf dem Gleiskörper eingeordneten Pkw

Kommt es zu einer Kollision eines Pkw mit einer Straßenbahn, nachdem dieser gleichzeitig mit der Straßenbahn an einer Ampel losgefahren ist und sich kurz vor der Straßenbahn zum Abbiegen nach links auf den Gleiskörper eingeordnet hat, so trägt der Pkw die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; HaftpflichtG § 1 Abs. 1; HaftpflichtG § 13 Abs. 3 S. 1; HaftpflichtG § 13 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Schadens, der an seinem Kraftfahrzeug bei einem Zusammenstoß mit einer Straßenbahn am ....2006 in O1 entstanden ist, in Höhe von 10.914,21 Euro. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin und Betreiberin der Straßenbahn, bei der vormaligen Beklagten zu 2) ist die Beklagte zu 1) wegen der Straßenbahn haftpflichtversichert und der Beklagte zu 3) hat die Straßenbahn zum Umfallzeitpunkt gefahren.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.