OLG Karlsruhe vom 25.11.1988
10 U 90/88
Normen:
BGB § 254 ; StVO § 25 Abs. 1 S. 1, Nr. 1 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)327b
VRS 76, 248

Haftungsverteilung bei Kollision eines alkoholisierten Kraftfahrers mit einem Unfallhilfe leistenden Fußgänger

OLG Karlsruhe, vom 25.11.1988 - Aktenzeichen 10 U 90/88

DRsp Nr. 1992/9192

Haftungsverteilung bei Kollision eines alkoholisierten Kraftfahrers mit einem Unfallhilfe leistenden Fußgänger

Kommt es zu einer Kollision eines alkoholisierten, mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrers mit einem Fußgänger, der Unfallhilfe leistet und dabei entgegen § 25 Abs. 1 S. 1 StVO einen an der Unfallstelle vorhandenen Gehweg nicht benutzt, so tritt dessen Mitwirkungsbeitrag hinter das Verschulden des Kraftfahrers vollständig zurück.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVO § 25 Abs. 1 S. 1, Nr. 1 ; StVG § 7 § 17 ;

»... Der Bekl. [Kraftfahrer] hat den Unfall in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand verursacht; er ist deshalb wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs .. sowie wegen Körperverletzung rechtskräftig bestraft worden. ...