OLG Celle - Urteil vom 15.02.2023
14 U 111/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2023, 697
WKRS 2023, 11195
r+s 2023, 408
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 01.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 103/21

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einem Müllfahrzeug im Einsatz vorbeifahrenden Fahrzeug mit einem von einem Müllwerker hinter dem Müllfahrzeug hervorgeschobenen Müllrollcontainer

OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 14 U 111/22

DRsp Nr. 2023/3546

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einem Müllfahrzeug im Einsatz vorbeifahrenden Fahrzeug mit einem von einem Müllwerker hinter dem Müllfahrzeug hervorgeschobenen Müllrollcontainer

1. Beim Vorbeifahren an Müllfahrzeugen im Einsatz muss nicht stets oder in der Regel Schrittgeschwindigkeit oder ein Sicherheitsabstand von 2 m eingehalten werden (a.A. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 1 U 117/17, juris); maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, u.a. die örtlichen Gegebenheiten und etwaige Wahrnehmungen des Fahrzeugführers. Die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 13 km/h kann ausreichend sein. 2. Die Privilegierung des § 35 Abs. 6 StVO begründet keine Befreiung vom allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Ein Müllwerker, der auf der Fahrbahn einen großen, schweren Müllrollcontainer hinter dem Müllfahrzeug hervorschiebt, ohne auf den Verkehr zu achten, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO.

3. Hat der Müllwerker den Container über die Fahrbahn geschoben, ohne auf vorbeifahrende Fahrzeuge zu achten oder gar Rücksicht zu nehmen, so ist eine Haftungsverteilung von 75 zu 25 zulasten des Müllfahrzeugs angemessen.