OLG Koblenz - Urteil vom 12.08.2013
12 U 806/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 20 Abs. 4; BGB § 254;
Fundstellen:
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 1437
r+s 2013, 516
r+s 2014, 223
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 278/10

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einem Schulbus vorbeifahrenden Fahrzeugs mit einem die Fahrbahn überquerenden Schüler

OLG Koblenz, Urteil vom 12.08.2013 - Aktenzeichen 12 U 806/11

DRsp Nr. 2013/20260

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einem Schulbus vorbeifahrenden Fahrzeugs mit einem die Fahrbahn überquerenden Schüler

Fährt ein Fahrzeug entgegen § 20 Abs. 4 StVO nicht mit Schrittgeschwindigkeit, sondern mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h an einem an einer Haltestelle mit eingeschalteten Warnblinklicht stehenden Schulbus vorbei und kommt es zu einer Kollision mit einem von links die Fahrbahn zum Erreichen des Schulbusses überquerenden Schülers, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des an dem Schulbus vorbeifahrenden Pkw angemessen, da § 20 Abs. 4 StVO auch Fußgänger schützt, die die Straße überqueren, um einen Omnibus zu erreichen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 9.06.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 20 Abs. 4; BGB § 254;

Gründe

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht gegen die Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 17.02.2010 in ...[X] geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

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