BGH - Urteil vom 25.05.1965
VI ZR 11/64
Normen:
BGB § 254 ; StVO (a.F.) § 1 § 8 § 11 § 17 ;
Fundstellen:
VRS 29, 246
VersR 1965, 805
Vorinstanzen:
OLG München,

Haftungsverteilung bei Kollision eines anhaltenden, die Absicht zum Linksabbiegen anzeigenden Fahrzeugs mit einem nachfolgenden Motorrad

BGH, Urteil vom 25.05.1965 - Aktenzeichen VI ZR 11/64

DRsp Nr. 1994/6103

Haftungsverteilung bei Kollision eines anhaltenden, die Absicht zum Linksabbiegen anzeigenden Fahrzeugs mit einem nachfolgenden Motorrad

Beabsichtigt ein Kraftfahrer, nach links in eine Grundstückseinfahrt abzubiegen und betätigt er zunächst den linken Fahrtrichtungsanzeiger und ordnet sich zur Fahrbahnmitte hin ein, nimmt er dann aber im Hinblick auf einen mit hoher Geschwindigkeit von hinten heranfahrenden Motorradfahrer Abstand und bleibt stehen, so dass der Motorradfahrer auffährt, so ist von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen, da auch der PKW-Fahrer durch sein Anhalten mit betätigtem linken Fahrtrichtungsanzeiger den nachfolgenden Verkehr in Unsicherheit versetzt.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVO (a.F.) § 1 § 8 § 11 § 17 ;

Tatbestand: