OLG Köln - Beschluss vom 04.06.2012
5 U 1/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 3;
Fundstellen:
VersR 2013, 644
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 235/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn fahrenden Motorrades mit einem unmittelbar nach dem Auffahren auf die Autobahn auf den linken Fahrstreifen wechselnden Pkw

OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2012 - Aktenzeichen 5 U 1/12

DRsp Nr. 2013/2266

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn fahrenden Motorrades mit einem unmittelbar nach dem Auffahren auf die Autobahn auf den linken Fahrstreifen wechselnden Pkw

Kommt es zu einer Kollision eines auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn fahrenden Motorrades mit einem nach dem Auffahren auf die Autobahn auf den linken Fahrstreifen wechselnden Pkw und lässt sich nicht mehr feststellen, ob die Kollision sich im Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel ereignete oder auf überhöhte Geschwindigkeit oder eine verzögerte Reaktion des von hinten herannahenden Motorrades zurückzuführen ist, so ist im Hinblick auf die geringere Betriebsgefahr des Motorrades eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Pkw angemessen.

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2011 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 16 O 235/08 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird damit gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 3;

Gründe

I.