OLG Saarbrücken - Urteil vom 08.04.2008
4 U 352/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2008, 1334
OLGReport-Saarbrücken 2008, 759
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 237/05

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf einer als selbständiger rechter Fahrstreifen fortgeführten Einfädelspur die Autobahn wechselnden mit einem vom mittleren auf den rechten Fahrstreifen wechselnden Fahrzeug; Höhe des Schmerzensgeldes bei schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 4 U 352/07

DRsp Nr. 2008/16694

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf einer als selbständiger rechter Fahrstreifen fortgeführten Einfädelspur die Autobahn wechselnden mit einem vom mittleren auf den rechten Fahrstreifen wechselnden Fahrzeug; Höhe des Schmerzensgeldes bei schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule

1. Setzt sich die Einfädelspur auf einer Autobahn als selbständiger rechter Fahrstreifen fort, darf der an sich Wartepflichtige zügig weiterfahren, solange keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Benutzer der vorfahrtsberechtigten Spur auf die Spur des Einfädelnden wechseln.

1. 400 EUR Schmerzensgeld für einen Frau (Beifahrerin), die bei einem Verkehrsunfall schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule erlitt. 2. 100 %ige Haftung des vom mittleren auf die als selbständiger rechter Fahrstreifen fortgeführte Einfädelspur wechselnden Fahrzeugs

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger zu 1) von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.3.2005 gegen 20.15 Uhr auf der BAB 8 Fahrtrichtung N. in Höhe der ##brücke ereignete.