OLG Saarbrücken - Urteil vom 24.04.2012
4 U 131/11 - 40
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; StVO § 8 Abs. 2 S. 2; StVO § 8 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2012, 3245
NZV 2012, 483
NZV 2012, 4
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 296/10

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Feldweg auf die Landstraße einbiegenden Radfahrers mit einem Pkw des fließenden Verkerhrs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 4 U 131/11 - 40

DRsp Nr. 2012/9064

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Feldweg auf die Landstraße einbiegenden Radfahrers mit einem Pkw des fließenden Verkerhrs

1. Stehen sich in der Abwägung der Mitverschuldensanteile die einfache Betriebsgefahr des unfallverursachenden PKWs und das einfach fahrlässige Verschulden eines erst 12 Jahre alten Radfahrers gegenüber, besteht im Regelfall kein Anlass, die Haftung des Halters auf eine Quote von weniger als 50% zu beschränken. 2. Hat die Straßenverkehrsbehörde die zulässige Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt und den Verkehr zugleich durch Aufstellen eines Zusatzschildes vor "gefährlichen Einmündungen" gewarnt, so verhält sich der Verkehr schon dann verkehrsgerecht, wenn er dem Straßenverlauf und den erkennbaren Einmündungen eine größere Aufmerksamkeit widmet. Ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine sich abzeichnende Gefahrensituation ist der Fahrer nicht gehalten, seine Geschwindigkeit alleine mit Blick auf das Zusatzschild deutlich unter die vorgeschriebene, beschränkte Geschwindigkeit herabzusetzen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 29. März 2011 - 14 O 296/10 abgeändert: