OLG Hamm vom 10.03.2000
9 U 128/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 10 S. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 376

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Einmündung auffahrenden mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG Hamm, vom 10.03.2000 - Aktenzeichen 9 U 128/99

DRsp Nr. 2008/13598

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Einmündung auffahrenden mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

Biegt ein Fahrzeugführer aus einer Einmündung i.S. des § 10 StVO unter Überqueren zweier Fahrspuren einer vierspurigen Straße in diese ein, um dann im Bereich des durchbrochenen Trennungsstreifens nach links abzubiegen und kommt es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des von rechts kommenden Querverkehrs, so trägt das einbiegende Fahrzeug einen Haftungsanteil von 80%.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 10 S. 1 ;
Fundstellen
NZV 2000, 376