Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Einmündung auffahrenden mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs
OLG Hamm, vom 10.03.2000 - Aktenzeichen 9 U 128/99
DRsp Nr. 2008/13598
Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Einmündung auffahrenden mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs
Biegt ein Fahrzeugführer aus einer Einmündung i.S. des § 10StVO unter Überqueren zweier Fahrspuren einer vierspurigen Straße in diese ein, um dann im Bereich des durchbrochenen Trennungsstreifens nach links abzubiegen und kommt es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des von rechts kommenden Querverkehrs, so trägt das einbiegende Fahrzeug einen Haftungsanteil von 80%.