OLG München - Endurteil vom 18.05.2018
10 U 3516/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 80/17

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstückseinfahrt in den fließenden Verkehr einfahrenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das zuvor aus einer wartepflichtigen Seitenstraße eingebogen ist

OLG München, Endurteil vom 18.05.2018 - Aktenzeichen 10 U 3516/17

DRsp Nr. 2018/12903

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstückseinfahrt in den fließenden Verkehr einfahrenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das zuvor aus einer wartepflichtigen Seitenstraße eingebogen ist

Der Führer eines Fahrzeugs, das von einem Grundstück in den fließenden Verkehr einbiegt, hat gem. § 10 StVO jede Gefährdung der Teilnehmer des fließenden Verkehrs auszuschließen und die höchste Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen, die die StVO kennt. Das gilt auch gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der aus einer wartepflichtigen Seitenstraße erst in die Straße einbiegt, in die auch der aus der Grundstückseinfahrt Einfahrende hineinfahren möchte.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 20.10.2017 wird das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 27.09.2017 (Az. 22 O 80/17) dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

2.

Die Berufung der Klägerin vom 07.11.2017 wird zurückgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.