KG - Urteil vom 13.11.2003
12 U 43/02
Normen:
StVG § 17 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 570
NZV 2004, 574
VRS 106, 165

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht in eine Ampel einfahrenden Fahrzeugs mit einem Kreuzungsräumer

KG, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 12 U 43/02

DRsp Nr. 2005/3760

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht in eine Ampel einfahrenden Fahrzeugs mit einem Kreuzungsräumer

»1. Die Freigabe der Kreuzungseinfahrt durch grünes Ampellicht entbindet den Fahrer nicht von der Pflicht, die Einfahrt in die Kreuzung zurückzustellen, wenn dies die Verkehrslage erfordert, insbesondere wenn in früherer Ampelphase eingefahrene Nachzügler sich noch im Kreuzungsbereich befinden, denen zunächst die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen ist.2. Hat der in die Kreuzung Einfahrende das Anfahren des Kreuzungsräumers tatsächlich erkannt und fährt er dennoch unter Berufung auf das grüne Ampellicht selbst an, so trifft ihn im Falle der Kollision die volle Haftung.«

Normenkette:

StVG § 17 ;
Fundstellen
MDR 2004, 570
NZV 2004, 574
VRS 106, 165