KG - Beschluss vom 08.09.2008
12 U 178/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
KGReport 2009, 200
VRS 115, 406
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 177/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei spätem Gelb oder frühem Rot in eine Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs mit einem vor Aufleuchten des Grünpfeils abbiegenden Linksabbieger

KG, Beschluss vom 08.09.2008 - Aktenzeichen 12 U 178/08

DRsp Nr. 2009/22158

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei "spätem Gelb" oder "frühem Rot" in eine Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs mit einem vor Aufleuchten des Grünpfeils abbiegenden Linksabbieger

Fährt der Geradeausfahrer - sorgfaltswidrig - bei "spätem Gelb" oder "frühem Rot" in die Kreuzung ein, so steht ihm regelmäßig ein Ersatzanspruch nach einer Quote von 2/3 gegen den vor Aufleuchten des Grünpfeils sorgfaltswidrig abbiegenden Linksabbieger zu.

1. Der Senat beabsichtigt einstimmig, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Berufungskläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;

Gründe:

1. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz nach einer Quote von 100% in Anspruch aus einem Verkehrsunfall vom 28. Januar 2007, der sich auf einer ampelgeregelten Kreuzung mit grünem Linksabbiegerpfeil ereignet hat, die der Kläger als Geradeausfahrer überqueren wollte, während die Zweitbeklagte aus dem Gegenverkehr nach links abbog.