OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.04.2014
4 U 133/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 24/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines Busses mit einem Radfahrer

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.04.2014 - Aktenzeichen 4 U 133/13

DRsp Nr. 2014/14046

Haftungsverteilung bei Kollision eines Busses mit einem Radfahrer

Steht fest, dass ein Bus mit einem Radfahrer kollidiert ist, so trifft den Bus die volle Haftung.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.07.2013 verkündete Teil-Grund- und Teil-Endurteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 24/11) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Das am 12.07.2013 verkündete Teil-Grund- und Teil-Endurteil des Landgerichts Saarbrücken (4 U 24/11) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.196,89 € festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1;

Gründe:

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Gründe für eine gebotene mündliche Verhandlung sind ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich.

Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Gründe des am 12.07.2013 verkündeten Teil-Grund und Teil-Endurteils des Landgerichts Saarbrücken (Bl. 321 d. A.) sowie auf den Beschluss des Senats vom 01.04.2014 (Bl. 391 d. A.) Bezug genommen.