OLG Oldenburg - Urteil vom 21.03.2012
3 U 69/11
Normen:
Autobahnrichtgeschwindigkeitsverordnung; BABRiGeschwV §§ 1 ff.; BABRiGeschwV; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 17; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 927
NZV 2012, 440
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1533/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen deutlich überschreitenden Fahrzeugs mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 3 U 69/11

DRsp Nr. 2012/7081

Haftungsverteilung bei Kollision eines die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen deutlich überschreitenden Fahrzeugs mit einem überholenden Fahrzeug

1. Zur Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des voranfahrenden Fahrzeugs, wenn weder ein Verschulden des Fahrers dieses Fahrzeugs noch ein solches des Fahrers des unter deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (hier: 200 km/h) nachfolgenden und sodann auf das vorausfahrende Fahrzeug auffahrenden PKW feststellbar ist. 2. Zur Bedeutung des Anscheinsbeweises bei dieser Fallgestaltung.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Oktober 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 45.543,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % auf einen Betrag von 35.448,94 Euro vom 6. September 2009 bis zum 23. Oktober 2009, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 36.408,89 Euro seit dem 24. Oktober 2009, auf einem weiteren Betrag von 140,54 Euro seit dem 1. Juni 2010 sowie auf einen weiteren Betrag von 8.994,40 seit dem 20. September 2011 zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.