OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.1979
1 U 212/78
Normen:
StVO § 1 § 9 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1980, 117
MDR 1980, 405
VersR 1980, 634

Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Fahrzeugkolonne links abbiegenden Fahrzeugs mit einem rechts an der Kolonne vorbeifahrenden Moped

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.1979 - Aktenzeichen 1 U 212/78

DRsp Nr. 1994/9403

Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Fahrzeugkolonne links abbiegenden Fahrzeugs mit einem rechts an der Kolonne vorbeifahrenden Moped

1. Wer als Wartepflichtiger zum Linksabbiegen durch eine Lücke in einer Autokolonne des Gegenverkehrs fahren will, darf sich, wenn er keine freie Sicht auf den Gegenverkehr hat, nur langsam durch die Lücke vortasten.2. Wer bei dichtem Verkehr an einer aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Kolonne rechts oder links vorbei fährt, welche zum Stehen gekommen ist, muss sich, auch wenn ihm die Vorfahrt zusteht, auf Querverkehr aus für ihn erkennbaren Verkehrslücken an Kreuzungen und Einmündungen einstellen.