OLG Hamm - Beschluss vom 26.10.2018
7 U 56/18
Normen:
StVG § 7; StVO § 3; StVO § 10;
Fundstellen:
r+s 2019, 44
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 181/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in einer Fahrzeugkolonne auf die Gegenfahrbahn einfahrenden Fahrzeugs mit einem an der Fahrzeugkolonne vorbeifahrenden Fahrzeug

OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2018 - Aktenzeichen 7 U 56/18

DRsp Nr. 2019/438

Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in einer Fahrzeugkolonne auf die Gegenfahrbahn einfahrenden Fahrzeugs mit einem an der Fahrzeugkolonne vorbeifahrenden Fahrzeug

1. Jedenfalls soweit es sich um gut sichtbare Grundstücksausfahrten handelt, bei denen mit erhöhtem An- und Abfahrtsverkehr zu rechnen ist, spricht viel dafür, die - für die Sorgfaltsanforderungen bei der Vorbeifahrt an Fahrzeugkolonnen entwickelte - sog. Lückenfallrechtsprechung anzuwenden.2. Die Vorbeifahrt an einer Fahrzeugkolonne im Bereich einer derartigen Ausfahrt mit mindestens 35 km/h ist erheblich zu schnell.3. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge zwischen dem Geschwindigkeitsverstoß des an der Kolonne Vorbeifahrenden und dem Verstoß des durch die gelassene Lücke Einfahrenden, der sich entgegen § 10 StVO nicht hinreichend nach links vergewissert hat, ob sich von dort bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer näherten und sich zu dem auch nicht vorsichtig in die gegenüberliegende Fahrspur hineingetastet hat, wiegt der Verstoß gegen die Kardinalpflicht des § 10 StVO schwerer.

Tenor