BGH - Urteil vom 05.01.1968
VI ZR 123/66
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Haftungsverteilung bei Kollision eines einem auf dem Radweg wendenden Fahrzeug ausweichenden Radfahrers mit einem auf der daneben liegenden Fahrbahn fahrenden LKW

BGH, Urteil vom 05.01.1968 - Aktenzeichen VI ZR 123/66

DRsp Nr. 2008/15026

Haftungsverteilung bei Kollision eines einem auf dem Radweg wendenden Fahrzeug ausweichenden Radfahrers mit einem auf der daneben liegenden Fahrbahn fahrenden LKW

Weicht eine jugendliche Radfahrerin einem über den Radweg wendenden PKW auf die Fahrbahn aus und kollidiert sie dabei mit einem rechts an Fahrbahnrand fahrenden LKW, so trifft die Radfahrerin ein erhebliches Mitverschulden, weil sie den Unfall nur durch Anhalten und Absteigen hätte vermeiden können. Es ist daher im Verhältnis zu dem wendenden PKW eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Radfahrerin gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 ;

Tatbestand: