OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.05.2017
4 U 233/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 3; StVO § 2 Abs. 4; StVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 88/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen Fahrrad-Schutzstreifen entgegen der Fahrtrichtung befahrenden Radfahrers mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 4 U 233/16

DRsp Nr. 2017/7878

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen Fahrrad-Schutzstreifen entgegen der Fahrtrichtung befahrenden Radfahrers mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

1. Ein auf der Fahrbahn befindlicher Fahrrad-Schutzstreifen darf von Radfahrern nur in der betreffenden Fahrtrichtung befahren werden. Dies ergibt sich aus dem Rechtsfahrgebot gem. § 2 Abs. 2 u. 3 StVO. 2. Kommt es zu einer Kollision eines den Fahrradschutzstreifen entgegen der Fahrtrichtung befahrenden Radfahrers mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger, so trifft den Radfahrer die weit überwiegende Verantwortung. Der Fußgänger muss sich lediglich ein Mitverschulden von 10% anrechnen lassen, wenn er einen nahe gelegenen Fußgängerüberweg nicht benutzt hat.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 3; StVO § 2 Abs. 4; StVO § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 9.9.2016 ist zwar zulässig hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.