In dem Rechtsstreit (...)
weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 9.9.2016 ist zwar zulässig hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
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