OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.10.2014
4 U 46/14
Normen:
StVO § 1; StVG § 7; StVG § 17;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 330/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen privaten Kundenparkplatz befahrenden Fahrzeugs mit einem rückwärts aus einer Parkbucht herausfahrenden Fahrzeug

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 4 U 46/14

DRsp Nr. 2015/4369

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen privaten Kundenparkplatz befahrenden Fahrzeugs mit einem rückwärts aus einer Parkbucht herausfahrenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines die Mittelgasse eines privaten Kundenparkplatzes befahrenden Fahrzeugs mit einem rückwärts aus einer Parkbucht herausfahrenden Fahrzeug, so trifft das rückwärts herausfahrende Fahrzeug die alleinige Haftung. Dabei findet die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO jedenfalls sinngemäß Anwendung.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 07.03.2014 (Aktenzeichen 4 O 330/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.974,69 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 1; StVG § 7; StVG § 17;

Gründe:

I.