KG - Urteil vom 16.12.1991
12 U 202/91
Normen:
BGB § 423 § 426 ; BGB § 839 § 847 ; StVG § 7 ; StVO § 35 § 38 ;
Fundstellen:
VRS 83, 407
VerkMitt 1992, 55
VersR 1992, 1129

Haftungsverteilung bei Kollision eines Einsatzfahrzeuges der Feuerwehr, das unter Inanspruchnahme von Sonderrechten in eine Kreuzung einfährt, mit einem PKW

KG, Urteil vom 16.12.1991 - Aktenzeichen 12 U 202/91

DRsp Nr. 1994/7775

Haftungsverteilung bei Kollision eines Einsatzfahrzeuges der Feuerwehr, das unter Inanspruchnahme von Sonderrechten in eine Kreuzung einfährt, mit einem PKW

1. Fährt ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr (schwerer Schaufellader) unter Inanspruchnahme von Sonderrechten in eine Kreuzung ein, so hat es sich zuvor zu vergewissern, ob die vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehme sich auf diese Absicht eingestellt haben. Demgegenüber haben andere Verkehrsteilnehmer Martinshorn und Blaulicht zu beachten und rechtzeitig zu reagieren. In der Regel ist de Verursachungs- und Verschuldensanteil beider Fahrzeuge gleich hoch und damit auch die Betriebsgefahr gleich zu bewerten.2. Wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr Sonderrechte in Anspruch nimmt, ist § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar, wirkt sich aber nur auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung, speziell bei Schmerzensgeldbegehren aus.