OLG Hamm vom 12.05.2000
9 U 224/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 568

Haftungsverteilung bei Kollision eines erheblich alkoholisierten Motorradfahrers mit einem rückwärts vom Seitenstreifen auf die Fahrbahn einfahrenden Fahrzeug

OLG Hamm, vom 12.05.2000 - Aktenzeichen 9 U 224/99

DRsp Nr. 2008/13595

Haftungsverteilung bei Kollision eines erheblich alkoholisierten Motorradfahrers mit einem rückwärts vom Seitenstreifen auf die Fahrbahn einfahrenden Fahrzeug

Biegt ein Fahrzeugführer bei Nacht vom Seitenstreifen rückwärts auf die Fahrbahn einer Landstraße ein und kommt es dabei ohne erkennbaren Bremsvorgang zum Auffahren eines erheblich (1,6 o/oo) alkoholisierten Motorradfahrers, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Unfallursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit des Motorradfahrers. Kann dieser den Anscheinsbeweis nicht entkräften, so ist von seiner alleinigen Verantwortlichkeit auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 2000, 568